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Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge

vom 22. Juli 1980 (BGBl I 1980, 1057), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.10.1997 I 2584

Dieses Gesetz ist durch Artikel 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 außer Kraft getreten.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung

(1) Wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist, genießt im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559).

(2) Auch ohne Aufenthaltserlaubnis oder Übernahmeerklärung genießt die Rechtsstellung nach Absatz 1, wer als Ausländer vor Vollendung des 16. Lebensjahres und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist.

(3) Dem Ausländer wird eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

§ 2 Nachweis

(1) Der Flüchtling im Sinne des § 1 erhält zum Nachweis seiner Rechtsstellung eine amtliche Bescheinigung.

(2)

§ 2a Erlöschen der Rechtsstellung

(1) Die Rechtsstellung nach § 1 erlischt, wenn der Ausländer

  1. sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder
  2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder
  3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Ausländer unverzüglich die amtliche Bescheinigung seiner Rechtsstellung und den Reiseausweis bei der Ausländerbehörde abzugeben.

§ 2b Widerruf der Rechtsstellung

(1) Die Rechtsstellung nach § 1 kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, nicht mehr vorliegen. Besitzt der Ausländer keine Staatsangehörigkeit, müssen sich die Feststellungen auf den Staat beziehen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Für das Widerrufsverfahren gilt § 73 Abs. 4 bis 6 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend. Der Widerruf kann nur nach Maßgabe der Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.

§ 3

 

§ 4

 

§ 5 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.