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Durchführungsverordnung zum Ausländerzentralregistergesetz (AZRG-DV)

vom 17. Mai 1995, BGBl I. S. 695, zuletzt geändert durch

Auf Grund des § 40 Abs. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Inhalt der Datensätze
§ 2 AZR-Nummer
§ 3 Berichtigung eines Datensatzes
§ 4 Allgemeine Regelungen
§ 5 Verfahren der Datenübermittlung
§ 6 Begründungstexte
§ 7 Übermittlungssperren
§ 8 Übermittlungsersuchen
§ 9 Allgemeine Regelungen der Dateiübermittlung durch die Registerbehörde
§ 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren
§ 11 Gruppenauskünfte an öfffentliche Stellen
§ 12 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
§ 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen
§ 14 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen
§ 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung
§ 16 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen
§ 17 Sperrung von Daten
§ 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand
§ 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei
§ 20 Übergangsvorschrift
§ 21 Inkrafttreten


Abschnitt 1 Inhalt des Registers

§ 1 Inhalt der Datensätze

Die Daten, die im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Speicherung des Vollzugs der Abschiebung und im Falle der Auslieferung wird im Register auch gespeichert, seit wann sich der Betroffene nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

§ 2 AZR-Nummer

(1) Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über den Betroffenen zulassen. Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.

(2) Die Registerbehörde stellt sicher, daß bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt.

§ 3 Berichtigung eines Datensatzes

(1) Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Abs. 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. Die Zusammenführung von Datensätzen erfolgt im Einvernehmen mit den Stellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben.

(2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit.

Abschnitt 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde
§ 4 Allgemeine Regelungen

(1) Die öffentlichen Stellen, die nach dem AZR-Gesetz verpflichtet oder berechtigt sind, an die Registerbehörde Daten zu übermitteln, die im Register zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Maßgeblich für die Datenübermittlung ist der Zeitpunkt, in dem einer der Anlässe nach § 2 oder § 28 des AZR-Gesetzes oder eine Entscheidung zu einem der Anlässe nach § 3 Nr. 7 oder § 29 Abs. 1 Nr. 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich zu übermitteln. Bei mehreren Anlässen oder Entscheidungen können die Daten in einer Übermittlung zusammengefaßt werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt.

(3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde erfolgt auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Wege der Direkteingabe, auf dafür vorgesehenen Vordrucken oder in sonstiger Weise schriftlich.

(4) Bei der Verwendung maschinell verwertbarer Datenträger muß der Datenträger die von der Registerbehörde zugewiesene Kennzahl enthalten, aus der sich die Stelle ergibt, die den Datenträger erstellt hat. Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist.

(5) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Datenübermittlung durch Direkteingabe darf nur von Bediensteten vorgenommen werden, die der Leiter ihrer Behörde besonders ermächtigt hat.

(6) Erfolgt die Datenübermittlung auf Vordrucken oder in sonstiger Weise schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten.

§ 5 Verfahren der Datenübermittlung

(1) Die öffentlichen Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob im allgemeinen Datenbestand des Registers zu dem Betroffenen bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der AZR-Nummer zuzuordnen. Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten im Register gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen.

(2) Erfolgt die Datenübermittlung auf anderem Wege, übermitteln die Stellen der Registerbehörde, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, andernfalls die ihnen bekannten Grundpersonalien. Für die Registerbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für den Fall, daß die Grundpersonalien der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, hat die Registerbehörde programmtechnische Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine Speicherung der Daten als neuer Datensatz nur möglich ist, wenn die eingebende Stelle eindeutig feststellt, daß es sich um verschiedene Personen handelt, und einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit im Register speichert.

(4) Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist.

§ 6 Begründungstexte

(1) Die Daten, bei deren Übermittlung Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes zu übersenden sind, ergeben sich aus Spalte A des Abschnitts III der Anlage zu dieser Verordnung. Begründungstexte sind unverzüglich zu übersenden.

(2) Die Registerbehörde bewahrt die Begründungstexte gesondert auf. Sie speichert im Register beim Datensatz des Betroffenen den Hinweis nach § 3 Nr. 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt.

(3) Die bei der Registerbehörde aufbewahrten Begründungstexte sind unverzüglich zu vernichten, sobald die Daten gelöscht werden, auf die sie sich beziehen.

§ 7 Übermittlungssperren

(1) Jeder Ausländer, dessen Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert sind, kann eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Registerbehörde oder der aktenführenden Ausländerbehörde zu stellen. Befindet sich der Betroffene in einem Asylverfahren, kann er den Antrag auch bei der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Die Stelle, bei der der Antrag gestellt ist, entscheidet über den Antrag.

(2) Schutzwürdige Interessen, die nach § 4 des AZR-Gesetzes auf Antrag glaubhaft gemacht werden können, oder Tatsachen, die die Speicherung einer Übermittlungssperre von Amts wegen rechtfertigen, bestehen insbesondere, wenn

  1. eine Gefahr für Leib, Gesundheit oder persönliche Freiheit des Betroffenen oder einer anderen Person besteht,
  2. die Einsicht in einen Eintrag in das Geburten-, Familien oder Lebensparnerschaftsbuch nach § 61 Abs. 2 bis 4 des Personenstandsgesetzes nur bestimmten Stellen gestattet ist,
  3. ein Adoptionspflegeverhältnis nach § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt.

(3) Erfährt eine Ausländerbehörde, daß zu einem Ausländer im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, setzt sie die aktenführende Ausländerbehörde davon unverzüglich in Kenntnis. Diese übermittelt an die Registerbehörde eine Übermittlungssperre.

(4) Die Registerbehörde hat bei überwiegendem öffentlichen Interesse von Amts wegen, insbesondere aus Gründen des Zeugenschutzes, eine auch gegenüber öffentlichen Stellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.

(5) Wird eine Übermittlungssperre von Amts wegen im Register gespeichert, hat die Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, den Betroffenen davon zu unterrichten.

(6) Unterbleibt die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen aufgrund einer Übermittlungssperre, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.

(7) Die Registerbehörde hat eine Übermittlungssperre auf Antrag des Betroffenen zu löschen, es sei denn, die Übermittlungssperre ist von Amts wegen im Interesse einer anderen Person oder wegen überwiegender öffentlicher Interessen gespeichert worden. Der Antrag ist schriftlich bei der Registerbehörde zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat der Registerbehörde seine Identität nachzuweisen.

(8) Die Registerbehörde löscht eine Übermittlungssperre von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Vor der Löschung hat die Stelle, die über die Speicherung der Übermittlungssperre entschieden hat, nach Anhörung des Betroffenen Stellung zu nehmen. Hat die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Übermittlungssperre entschieden und ist das Asylverfahren abgeschlossen, geht diese Verpflichtung auf die aktenführende Ausländerbehörde über. Die Registerbehörde unterrichtet den Betroffenen und die beteiligten Stellen über die Löschung.

(9) Unterlagen zu einer Übermittlungssperre sind ein Jahr nach Löschung der Übermittlungssperre zu vernichten. Wird ein Antrag auf Übermittlungssperre abgelehnt, sind die Unterlagen ein Jahr nach der Entscheidung zu vernichten.

Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde

§ 8 Übermittlungsersuchen

(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.

(3) Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Abs. 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:

  1. ausländerrechtliche Aufgabe,
  2. asylrechtliche Aufgabe,
    2a. Migration und Integration,
  3. Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,
  4. Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,
  5. Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,
  6. Strafvollstreckung,
  7. Rechtspflege,
  8. Abwehr von Gefahren,
  9. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,
  10. Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,
  11. Identitätsfeststellung nach § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes,
  12. Unterstützung der Zollfahndungsämter,
  13. selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,
  14. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,
  15. Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,
  16. Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,
  17. Aufgabe nach
    1. § 3 Abs. 1 Nr. 1,
    2. § 3 Abs. 1 Nr. 2,
    3. § 3 Abs. 1 Nr. 3,
    4. § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder
    5. § 3 Abs. 2
    des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
  18. Aufgabe nach
    1. § 1 Abs. 1 Nr. 1,
    2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder
    3. § 1 Abs. 3
    des MAD-Gesetzes,
  19. Aufgabe nach
    1. § 2 Abs. 1 Nr. 1,
    2. § 2 Abs. 1 Nr. 2,
    3. § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder
    4. § 2 Abs. 1 Nr. 4
    des BND-Gesetzes,
  20. Visaverfahren,
  21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
  22. Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,
  24. Datenpflege.

(4) Von den in § 22 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen sind beim Datenabruf im automatisierten Verfahren nur folgende Aufgabenbezeichnungen zu verwenden:

  1. Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
  2. Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
  3. Beobachtung terroristischer Bestrebungen,
  4. Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MAD-Gesetzes.

(5) Für die Angabe des Verwendungszwecks nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.

(6) Ähnliche Personen im Sinne des § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen oder Aliaspersonalien mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.

§ 9 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde

(1) Der Umfang der Daten, die die Registerbehörde nach dem AZR-Gesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die Registerbehörde hat vor der Übermittlung festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus dem Register zu erhalten, ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt, in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen und ob die Nutzung maschinell verwertbarer Datenträger ordnungsgemäß angemeldet worden ist.

(3) Die Registerbehörde übermittelt die Daten grundsätzlich auf dem gleichen Weg, auf dem das Übermittlungsersuchen gestellt worden ist. Bei einer fernmündlichen Datenübermittlung hat sich die Registerbehörde zuvor über die Identität der ersuchenden Person und über deren Zugehörigkeit zur ersuchenden öffentlichen Stelle zu vergewissern.

(4) Die Registerbehörde hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren andere Daten als die Grunddaten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck nach § 8 Abs. 3 oder 4 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen.

§ 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren

(1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. Zuvor ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. In der Antragsbegründung ist darzulegen, daß die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. Will sie dem Antrag stattgeben, holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ein.

(2) Liegt die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern vor, teilt die Registerbehörde dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.

(3) Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.

§ 11 Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen

(1) Das Ersuchen um Gruppenauskunft muß die Merkmale bezeichnen, nach denen die Gruppenauskunft erfolgen soll. Gruppenmerkmale können sein

  1. die in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Daten,
  2. räumliche Zuordnungen (Bund, Länder, Gemeinden) und
  3. bestimmte Zeiträume.

Merkmalsauswahl und Auskunftsumfang bei einer Gruppenauskunft sind auf die Daten beschränkt, die der ersuchenden Stelle bei einzelnen Übermittlungsersuchen übermittelt werden dürfen.

(2) Die nach § 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung des Leiters der ersuchenden Behörde ist der Registerbehörde mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Registerbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Stelle, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Gruppenauswertung im Register durchgeführt wird. Sie kann das Ergebnis der Auswertung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen.

(4) Wird die Gruppenauskunft erteilt, ist der Empfänger von der Registerbehörde auf die Zweckbindungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes hinzuweisen.

(5) Die Unterrichtung nach § 12 Abs. 3 des AZR-Gesetzes umfaßt die in Absatz 1 bezeichneten Merkmale, nach denen die Gruppenauskunft erfolgt, sowie die Angabe der ersuchenden Stelle und den Zweck der Gruppenauskunft. Bei Gruppenauskünften an die in § 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen ist neben der ersuchenden Stelle nur mitzuteilen, aus welchem der in § 12 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes bezeichneten Gründen die Gruppenauskunft erfolgt ist.

§ 12 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

(1) Nichtöffentliche Stellen, die nach § 25 des AZR-Gesetzes um Übermittlung von Daten ersuchen, haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß sie zur Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten. Sie haben die hierfür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Satzungen, auf Anforderung der Registerbehörde in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Registerbehörde kann auf die Vorlage verzichten, wenn die in Satz 1 bezeichnete Aufgabenstellung allgemein bekannt oder der Nachweis bereits erbracht ist. Sie führt ein Verzeichnis der Stellen, denen sie Daten übermitteln darf.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vor, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.

§ 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen

(1) Behörden anderer Staaten richten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei dem Betroffenen um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. Besitzt der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Das Bundesministerium des Innern kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die Registerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 26 des AZR-Gesetzes für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. Sofern die Registerbehörde dem Antrag stattgeben will, holt sie zuvor die Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde oder, soweit sich der Betroffene in einem Asylverfahren befindet, die Stellungnahme des der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. Diese stellen fest, ob der Betroffene einwilligt, und teilen der Registerbehörde das Ergebnis mit. Erteilt der Betroffene die Einwilligung oder ist sie nicht erforderlich, übermittelt die Registerbehörde die Daten aus dem Register an die Auslandsvertretung oder die zwischenstaatliche Stelle. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 14 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen

(1) Sonstige nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 27 des AZR-Gesetzes haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als vier Wochen sein soll.

(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 4 Auskunft an den Betroffenen

§ 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung

(1) Der Betroffene kann nach § 34 des AZR-Gesetzes jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.

(2) Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.

(4) Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann der Betroffene die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.

Abschnitt 5 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten

§ 16 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen

(1) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den §§ 9, 13 und 31 Abs. 3 des AZR-Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst oder von anderen Stellen vorgenommen werden, durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgen. Sie hat sich unabhängig von Prüfungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.

(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind sechs Monate nach ihrer Entstehung zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 4 des AZR-Gesetzes sind unverzüglich nach Löschung der Übermittlungssperre, Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 des AZR-Gesetzes ein Jahr nach ihrer Entstehung zu löschen.

(3) Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

§ 17 Sperrung von Daten

(1) Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten nach § 37 Abs. 1 des AZR-Gesetzes hat schriftlich gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen. Der Betroffene soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Insbesondere soll er ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

(2) Läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der bestrittenen Daten zur Überzeugung der Registerbehörde feststellen, wird der Datensatz des Betroffenen mit Ausnahme der Grundpersonalien und der weiteren Personalien gesperrt. Die Angaben des Betroffenen zu seinen Grundpersonalien und seinen weiteren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen läßt, daß die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. Geht ein Übermittlungsersuchen über die Grundpersonalien und die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes nur der Hinweis auf den Sperrvermerk übermittelt.

§ 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand

(1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:

  1. Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,
  2. Anerkennung als Asylberechtigter,
  3. Ausweisung oder Abschiebung mit unbefristeter Wirkung oder
  4. Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit.

(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten:

  1. nach einem Jahr die Erteilung eines Visums trotz Bedenken,
  2. nach fünf Jahren
    1. die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,
    2. ein Ausreiseverbot,
    3. eine Zurückweisung oder Zurückschiebung,
  3. nach zehn Jahren
    1. die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,
    2. die Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,
    3. Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung,
    4. Daten nach § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 des AZR-Gesetzes.

Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.

(4) Daten werden im übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrundeliegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt sind. Datenspeicherungen zu befristeten Maßnahmen werden mit Ablauf der Frist gelöscht. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.

§ 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei

In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.

Abschnitt 6 Schlußvorschriften

§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes

(1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn sie im Einzelfall getroffen werden.

(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status unter bisher verwendeten Kennungen übermitteln, solange und soweit die informationstechnischen Voraussetzungen für eine Übermittlung entsprechend dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht noch nicht geschaffen sind. Die Zuordnung bisher verwendeter Kennungen und den ab dem 1. Januar 2005 neu eingeführten Speichersachverhalten bestimmt die Registerbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(3) Angeben zur Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und dem Ende seiner Gültigkeit, zum Zweck des Aufenthalts sowe zu den durch das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU neu eingeführten Maßnahmen und Entscheidungen werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2006. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.

(4) Daten die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung noch gespeichert wurden, aber in der nunmehr geltenden Fassung nicht mehr enthalten sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung.

(5) An Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen übermittelt die Registerbehörde auf Ersuchen auch alle bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherten Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.


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