Sie befinden sich hier: Startseite -> AufenthG/EWG
vom 20. Juli 1969 (BGBl. I S. 927) zuletzt geändert durch Artikel 34 des dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).
Dieses Gesetz wurde ab dem 01.01.2005 durch das Freizügigkeitsgesetz/EU (Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes) abgelöst.
§ 1 Freizügigkeit
§ 2 Einreise
§ 3 Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer
§ 4 Aufenthaltserlaubnis für niedergelassene selbständige Erwerbstätige
§ 5 Aufenthaltserlaubnis für Erbringer von Dienstleistungen
§ 6 Aufenthaltserlaubnis für Empfänger von Dienstleistungen
§ 6a Aufenthaltserlaubnis für Verbleibeberechtigte
§ 7 Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige
§ 7a Unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG
§ 8 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis
§ 9 Aufenthaltsanzeige
§ 10 Ausweise
§ 11 Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis
§ 12 Einschränkungen der Freizügigkeit
§ 12a Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Gebührenfreiheit
§ 14 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 15 Geltung des Ausländergesetzes
§ 15a Geltung von Verordnungsrecht der EG
§ 15b Geltung für Staatsangehörige neuer Mitgliedstaaten
§ 16 Berlin-Klausel
(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes
wird Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt.
(2) Freizügigkeit nach diesem Gesetz wird auch Familienangehörigen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt; Familienangehörige von verstorbenen Erwerbstätigen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4), von Verbleibeberechtigten (Absatz 1 Nr. 5) und von verstorbenen Verbleibeberechtigten sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigt. Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Die zuständigen Behörden können von Personen, die Freizügigkeit nach diesem Gesetz beanspruchen, den Nachweis verlangen, daß die in diesem Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Die Ausländer, denen nach diesem Gesetz Freizügigkeit gewährt wird, erhalten nach Maßgabe der §§ 3 bis 7a die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (Aufenthaltserlaubnis-EG).
(1) Den in § 1 genannten Personen wird die Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gestattet.
(2) Absatz 1 gilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2) nur, wenn der Person, deren Familienangehörige sie sind, die Einreise oder der Aufenthalt gestattet ist. Absatz 1 gilt für Familienangehörige von verstorbenen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), von Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) und von verstorbenen Verbleibeberechtigten nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3.
(3) Die in § 1 genannten Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, bedürfen für die Einreise keines Visums.
(1) Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Abweichend von Satz 1 kann bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mindestens drei Monaten und weniger als einem Jahr abgeschlossen ist, die Gültigkeitsdauer auf die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt werden. Bei Arbeitnehmern, die beim Erbringen einer Dienstleistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) für eine Dauer von mindestens drei Monaten und weniger als einem Jahr mitwirken, kann die Gültigkeitsdauer auf die voraussichtliche Dauer der Dienstleistung begrenzt werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos ist. Jedoch kann bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG deren Gültigkeitsdauer auf zwölf Monate begrenzt werden, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten arbeitslos ist.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Abweichend von Satz 1 kann die Aufenthaltserlaubnis-EG nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil der Arbeitnehmer wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls oder wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht.
(1) Selbständigen Erwerbstätigen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie zur Ausübung der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeitberechtigt sind.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Sie wird auf Antrag jeweils um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil der selbständige Erwerbstätige wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls nicht mehr erwerbstätig ist.
(1) Erbringern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird für die voraussichtliche Dauer der Dienstleistung erteilt. Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht allein deshalb zeitlich beschränkt werden, weil der Erbringer von Dienstleistungen wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls nicht mehr erwerbsfähig ist.
(1) Empfängern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird für die voraussichtliche Dauer der Dienstleistung erteilt. Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(1) Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(2) Verbleibeberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben,
(3) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen, die die Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wenn
(4) Verbleibeberechtigt nach den Absätzen 2 und 3 ist ferner ein Erwerbstätiger, dessen Ehegatte Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren hat, auch wenn die Voraussetzungen der Dauer des ständigen Aufenthalts und der Tätigkeit in Absatz 2 Nr. 2 oder der Dauer des ständigen Aufenthalts in Absatz 3 Nr. 1 nicht vorliegen.
(5) Verbleibeberechtigt sind ferner die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes beibehalten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; die Erwerbstätigkeit im anderen Mitgliedstaat gilt auch als Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3.
(6) Der ständige Aufenthalt im Sinne der Absätze 2 bis 5 wird weder durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes berührt.
(7) Als Erwerbstätigkeit im Sinne der Absätze 2 bis 5 gelten
(8) Das Verbleiberecht nach den Absätzen 2 bis 4 muß binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt, wenn der Verbleibeberechtigte während dieser Frist den Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt.
(9) Die Aufenthaltserlaubnis wird, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.
(10) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(1) Familienangehörigen (§ 1 Abs. 2) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EGerteilt, wenn die Person, deren Familienangehörige sie sind, eine Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt und ihr eine Wohnung für sich und ihre Familienangehörigen zur Verfügung steht, die den am Aufenthaltsort geltenden Maßstäben für die Angemessenheit einer Wohnung entspricht.
(2) Familienangehörigen eines verstorbenen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4), die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt, wenn
Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wird weder durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes berührt.
(3) Familienangehörigen eines Verbleibeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibeberechtigten, die bereits bei Entstehen seines Verbleiberechts ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt.
(4) Das Verbleiberecht für Familienangehörige nach den Absätzen 2 und 3 muß binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt, wenn der Verbleibeberechtigte während dieser Frist den Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt.
(5) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG für Familienangehörige von Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Abweichend von Satz 1 kann bei Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, dessen Aufenthaltserlaubnis-EG auf eine Gültigkeitsdauer bis zu zwölf Monaten begrenzt ist, die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG so bemessen werden, daß sie mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG endet, die dem Arbeitnehmer erteilt ist. Die Aufenthaltserlaubnis-EG für Familienangehörige von Arbeitnehmern wird auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Für die Verlängerung gilt Satz 2 entsprechend.
(6) Die Aufenthaltserlaubnis-EG für Familienangehörige von niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) wird, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Bei Familienangehörigen eines niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen, dessen Aufenthaltserlaubnis-EG für eine kürzere Dauer erteilt ist, kann sie so befristet werden, daß sie mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG endet, die dem niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen erteilt ist. Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird auf Antrag mindestens um fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.
(7) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG für Familienangehörige von Erbringern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) und Empfängern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist so zu bemessen, daß sie nicht vor dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EG endet, die der Person erteilt ist, deren Familienangehörige sie sind. Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.
(8) Die Aufenthaltserlaubnis-EG für verbleibeberechtigte Familienangehörige wird, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer beantragt ist, für mindestens fünf Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag mindestens um fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen.
(9) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(10) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht nachträglich zeitlich beschränkt und ihre Verlängerung kann nicht versagt werden, weil die in Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung einer angemessenen Wohnung entfallen ist. Das gilt nicht, wenn diese Voraussetzung innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG entfallen und den Umständen nach anzunehmen ist, daß die Voraussetzung nur kurzfristig zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis-EG erfüllt werden sollte.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis-EG der in § 1 Abs. 1 genannten Personen wird unbefristet verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn der Ausländer
(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG des Ehegatten eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 unbefristet verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn
(3) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Aufenthaltserlaubnis-EG der nach § 6a Abs. 2 bis 5 verbleibeberechtigten Personen und der nach § 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigten Familienangehörigen.
(4) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG ist räumlich unbeschränkt. Sie ist nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkbar.
(1) Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), die sich auf Arbeitssuche befinden, bedürfen für die Dauer der ersten drei Monate nach der Einreise keiner Aufenthaltsgenehmigung.
(2) Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sowie Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4) bedürfen keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn die voraussichtliche Dauer des beabsichtigten Aufenthalts drei Monate nicht übersteigt. Das gleiche gilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2) der in Satz 1 genannten Personen, wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind.
(3) Arbeitnehmer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind, ihren Wohnort jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates haben und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren (Grenzarbeitnehmer), bedürfen keiner Aufenthaltsgenehmigung.
Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, jedoch nach § 8 Abs. 2 keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, haben der Ausländerbehörde unverzüglich nach der Einreise ihren Aufenthalt anzuzeigen, wenn die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes einen Monat übersteigt.
Das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach den §§ 2 bis 8 setzt voraus, daß der Ausländer sich durch einen Paß oder amtlichen Personalausweis ausweist. Familienangehörige können sich auch durch einen sonstigen zugelassenen Paßersatz ausweisen.
Die Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt, wenn sich der Ausländer seit mehr als sechs Monaten nicht mehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt lediglich zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines an seine Stelle tretenden Ersatzdienstes unterbrochen wurde.
(1) Soweit dieses Gesetz Freizügigkeit gewährt und beschränkende Maßnahmen nicht schon in den vorstehenden Bestimmungen vorsieht, sind die Versagung der Einreise, der Aufenthaltserlaubnis-EG oder ihrer Verlängerung, beschränkende Maßnahmen nach § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 des Ausländergesetzes sowie die Ausweisung oder Abschiebung gegenüber den in § 1 genannten Personen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 48 Abs. 3, Artikel 56 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) zulässig. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzen, dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn ein Ausländer durch sein persönliches Verhalten dazu Anlaß gibt. Dies gilt nicht für Entscheidungen oder Maßnahmen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit getroffen werden.
(4) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen.
(5) Wird der Paß, Personalausweis oder sonstige Paßersatz des Ausländers ungültig, so kann dies seine Abschiebung nicht begründen.
(6) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dürfen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen nur getroffen werden, wenn der Ausländer
(7) Wird die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG versagt, die Ausweisung verfügt oder die Abschiebung angedroht, so ist die Frist anzugeben, binnen welcher der Ausländer den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen hat. Außer in dringenden Fällen muß die Frist, falls noch keine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt ist, mindestens fünfzehn Tage, und wenn bereits eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt ist, mindestens einen Monat betragen.
(8) Die Gründe für eine Entscheidung oder Maßnahme nach Absatz 1 sind dem Betroffenen mitzuteilen. § 66 Abs. 1 des Ausländergesetzes bleibt unberührt.
(9) § 72 Abs. 1 des Ausländergesetzes findet keine Anwendung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, der nach diesem Gesetz oder nach der Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810) Freizügigkeit gewährt wird,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete Handlung fahrlässig oder eine in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, geahndet werden.
(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, sind zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Grenzschutzämter.
(5) (weggefallen)
Von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Familienangehörigen (§ 1 Abs. 2), denen Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt wird, werden keine Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG oder eines Visums erhoben.
(weggefallen)
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das Ausländergesetz und die auf Grund des Ausländergesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(1) Die Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, vom 29. Juni 1970 - Verordnung (EWG) 1251/70 - (ABl. EG Nr. L 142 S. 24) bleibt unberührt; insoweit haben § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, §§ 6a und 7 Abs. 2, 3, 4 und 8 nur deklaratorische Bedeutung.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, dieses Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nachfolgenden Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Regelung von Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten anzupassen.
(3) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einreise und den Aufenthalt anderer als der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen regeln, soweit es zur Ausführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über
Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Staates sind, der nach dem 31. Dezember 1980 Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, findet dieses Gesetz vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an Anwendung, soweit Freizügigkeit durch das von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Vertragswerk über den Beitritt gewährt wird. Soweit Freizügigkeit noch nicht gewährt wird, findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Erteilung, die Verlängerung und die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG nach Ermessen entschieden wird.
Soweit das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum Ausländern, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, Freizügigkeit gewährt, finden dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit den in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Maßgaben entsprechende Anwendung.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
![]()
![]()
![]()